83 (Totschlag) gibt es nicht die geringsten Hinweise; völlig zu Recht wurde dies auch seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht geltend gemacht. Demgegenüber stellt sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte mit der Tötung des Opfers den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB im Sinne der Anklage objektiv und subjektiv erfüllt hat. Die Kammer kann sich im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes anschliessend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.