das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Dabei ist zweifellos von einer wissentlichen und willentlichen Handlung des Beschuldigten auszugehen, denn es braucht keine besonderen Kenntnisse, um zu wissen, dass ein derart heftiges Zuziehen eines Kabelbinders um den Hals eines Menschen dessen Tod zur Folge hat. Folglich ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne Weiteres den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt hat. Für die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 113 StGB