21.3 Würdigung der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. 20) ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) im Sinne der Anklage absichtlich unter Verwendung eines stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstandes zugefügt hat. Anschliessend hat er das Opfer mit Kabelbindern um die Handund Fussgelenke gefesselt und frühestens 20-30 Minuten später mit einem Kabelbinder, welcher er dem Opfer um den Hals anlegte, erdrosselt/stranguliert. Jedenfalls im Moment des Anlegens des Kabelbinders um den Hals muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein.