Die Tat offenbare eine krasse und aussergewöhnliche Missachtung des Rechtsguts Leben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass gar mehrere Elemente der Mordqualifikation erfüllt seien (pag. 3105). 21.3 Würdigung der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. 20) ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) im Sinne der Anklage absichtlich unter Verwendung eines stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstandes zugefügt hat.