Zudem sei zu beachten, dass er das Opfer gar gekannt habe. Nach der Tötung habe der Beschuldigte minutiös einen Ablageort für die Leiche gesucht. Er habe dann eine weite Strecke auf sich genommen und alles beseitigt. Danach habe er sein Leben weitergeführt, als würde nichts gewesen sein. Der Beschuldigte habe das Opfer aus einem krass verwerflichen, niedersten Beweggrund getötet und zwar sei es um seine sexuelle Befriedigung gegangen. Der Beschuldigte habe sich rücksichtslos über das Recht auf Leben hinweggesetzt. Die Tat offenbare eine krasse und aussergewöhnliche Missachtung des Rechtsguts Leben.