Das Opfer habe unvorstellbare Qualen erleiden müssen. Dies zu sehen habe den Beschuldigten nicht abgehalten, er habe kein Erbarmen gehabt und im Gegenteil die verletzte und wehrlose Frau schliesslich brutal von Angesicht zu Angesicht erdrosselt. Mit einer solchen Tötungsart seien dem Opfer massiv mehr Qualen zugefügt worden, als ohnehin mit der Tötung verbunden seien. Mit der grausamen Tötungsart werde die haarsträubende Geringschätzung des Lebens des Opfers und die gewaltige Gefühlskälte des Beschuldigten manifestiert. Zudem sei zu beachten, dass er das Opfer gar gekannt habe.