82 gangen, dass das Opfer nicht mehr lebe. Es mangle am Tötungsvorsatz des Beschuldigten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 3105). 21.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die Qualifikation als Mord spreche die besonders verwerfliche Tatausführung. Konkret habe der Beschuldigte das Opfer unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort gelockt, dessen Vertrauen ausgenutzt, im W.________ (Örtlichkeit) im Dunkeln verfolgt und mit einem griffbereiten Gegenstand brutal niedergeschlagen.