117 StGB in Frage kommen. Eine solche sei aber nicht angeklagt worden und daher könne auch kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Schliesslich wies die Verteidigung auf den Irrtum über den Kausalverlauf bei Delikten, welche über die Vornahme der Tathandlung hinaus noch einen Erfolg verlangen würden, hin. Ein Irrtum über den Kausalverlauf sei immer unerheblich, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich sei, dass mit ihm schlicht nicht zu rechnen gewesen sei. Vorliegend sei der Beschuldigte beim Anlegen der Kabelbinder davon ausge-