Zumeist fallen diese mit den schon genannten Indikatoren zusammen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB). 21.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft 21.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Oberinstanzlich argumentierte die Verteidigung des Beschuldigten, dass mit Blick auf die Ausführungen zum Sachverhalt bzw. Beweislage kein Tötungsvorsatz erstellt werden könne und daher kein Mord vorliege. Somit würde lediglich eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB in Frage kommen.