Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel (reicht alleine nicht zur Annahme der Skrupellosigkeit) • Erhebliche Gefährdung von weiteren Menschen (das eingesetzte Tötungsmittel hat Wirkung auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen, die der Täter nicht kontrollieren kann). Es sind weitere Indikatoren für ein besonders skrupelloses Handeln wegen der Generalklausel-Regelbeispiel-Auslegung von Art. 112 StGB denkbar, wobei eine extensive Ergänzung aufgrund des Analogieverbots in Art. 1 StGB nicht zulässig ist. Zumeist fallen diese mit den schon genannten Indikatoren zusammen (SCHWARZENEGGER, a.a.