• Ausserordentliche Grausamkeit (der Täter fügt dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sei mit der Tötung notwendigerweise verbunden wären) • Heimtücke (der Täter erschleicht zuerst das Vertrauen des Opfers, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten) • Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel (reicht alleine nicht zur Annahme der Skrupellosigkeit) •