6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4; SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 112 StGB). Dies bedeutet nicht, dass Mord ausser Betracht fällt, wenn das Tatmotiv unklar bleibt und daher nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Auch bei Unklarheit des Motivs kann Mord vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Diese ist entscheidend.