Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv zu bejahen sein, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65) resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ.