Letztlich ist aber festzuhalten, dass sich ein einigermassen nachvollziehbares Tatmotiv nicht ausmachen lässt. Betreffend das Anbinden der Leiche des Opfers an den Baustellensockel und das anschliessende Verbringen in den Thunersee sowie die weiteren späteren Handlungen des Beschuldigten ist zumindest von Vertuschung auszugehen. Somit erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 80 V. Rechtliche Würdigung