Strangulation muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein (es gibt letztlich unter Berücksichtigung der gesamten Beweismittel keine mehr als bloss theoretischen Möglichkeiten, dass das Opfer in diesem Moment bewusstlos oder gar der Anschein vorhanden war, dass es bereits tot ist). Eine eigentliche Tatplanung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, ebenso wenig ein sexuelles oder sexuell-sadistisches Tatmotiv. Letztlich ist aber festzuhalten, dass sich ein einigermassen nachvollziehbares Tatmotiv nicht ausmachen lässt.