Dies hat – wenn überhaupt – höchstens zu einer kürzeren, nicht 30 Minuten übersteigenden Bewusstlosigkeit geführt. Der Beschuldigte hat das Opfer mittels Kabelbindern an den Händen und Füssen gefesselt und im Abstand von mindestens 20-30 Minuten mittels eines weiteren Kabelbinders um den Hals frontal von Angesicht zu Angesicht erdrosselt/stranguliert. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erdrosselung/Strangulation muss