Das Opfer war nicht zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit und es kam im W.________ (Örtlichkeit) zu irgendeiner Art der Eskalation, wobei sich das Opfer entfernte bzw. zu flüchten versuchte. Der Beschuldigte hat dann das Opfer mit einem unbekannten (stumpfen, allenfalls halbscharfen) Gegenstand (Tatwerkzeug) mindestens zweimal im Kopfbereich heftig geschlagen und so verletzt. Dies hat – wenn überhaupt – höchstens zu einer kürzeren, nicht 30 Minuten übersteigenden Bewusstlosigkeit geführt.