Auch wenn sich der Beschuldigte in der Welt der düsteren Gewaltpornografie bewegte, so kann nicht zweifelsfrei als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldigten (Niederschlagen, Fesseln, Strangulieren) primär oder gar ausschliesslich auf die Befriedigung sexueller Lust abzielte und es sich um eine sexuell-sadistisch motivierte Tötung handelte. Letztlich kann ein anderes Tatmotiv auch nicht eindeutig erkannt und nachgewiesen werden, wobei zumindest beim Festbinden am Baustellensockel und beim Verbringen der Leiche in den See die Vertuschung im Vordergrund stand, was im Übrigen der Beschuldigte selbst eingestand.