Möglicherweise stellte für ihn auch bereits das Quälen einer wehrlosen Frau eine sexuelle Befriedigung dar. Zusammenfassend ist in Bezug auf das Tatmotiv das Folgende festzuhalten: Auch wenn sich der Beschuldigte in der Welt der düsteren Gewaltpornografie bewegte, so kann nicht zweifelsfrei als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldigten (Niederschlagen, Fesseln, Strangulieren) primär oder gar ausschliesslich auf die Befriedigung sexueller Lust abzielte und es sich um eine sexuell-sadistisch motivierte Tötung handelte.