465 Z. 1106 f.). Nach Überzeugung der Kammer sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung abzutun und er versuchte damit, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, um aufzuzeigen, dass er nicht als Gewalttäter in Frage kommen würde. Denkbar scheint auch, – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen vor erster Instanz (vgl. pag. 2626 f.) – dass der Beschuldigte sich eine Art Tatlegende zulegte, um mit seiner Tat besser umgehen zu können bzw. diese für sich selbst rechtfertigen zu