Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass sich vorliegend die Art der Tötung des Opfers nicht unerheblich von der konsumierten Gewaltpornografie und den Gewaltdarstellungen unterscheidet. Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 2, pag. 2824): Das Augenmerk der Erzeugnisse gilt aber nicht einzig der Fesselung, sondern liegt hauptsächlich auch auf der Stromzufuhr über den Genitalbereich der Frauen oder aber sie werden mit entsprechenden Klemmen traktiert. Die konsumierte Gewaltdarstellung, welche eine Erhängung einer jungen Frau zeigt, weist ebenfalls keine eindeutige Parallele zum vorliegenden Fall auf, zumal dieser Frau ein Seil