Dies sind allerdings nur Mutmassungen. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise dafür, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer am besagten Tag tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Dass die Tat des Beschuldigten, insbesondere Fesselung und spätere Strangulation sexuell motiviert bzw. die sexuelle Befriedigung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel waren, lässt sich trotz der zumindest sexuellen Konnotation des Treffens nicht zweifelsfrei beweisen. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass sich vorliegend die Art der Tötung des Opfers nicht unerheblich von der konsumierten Gewaltpornografie und den Gewaltdarstellungen unterscheidet.