Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es sei möglich, dass der Beschuldigte auch sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe und daher beim Opfer keine entsprechenden Spuren nachweisbar gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leiche des Opfers eine gewisse Zeit im Wasser gelegen sei, weshalb möglicherweise auch deshalb entsprechende Spuren nicht mehr nachweisbar seien (pag. 3105). Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass den Beschuldigten der Anblick des gequälten und gefesselten Opfers sexuell erregte und er sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen hat. Dies sind allerdings nur Mutmassungen.