78 Laufe des Strafverfahrens in den Hintergrund zu rücken. Wie bereits beim Zwischenfazit zu E. 19.4.2 S. 62 hiervor erwähnt muss nach Auffassung der Kammer im Auto vor dem Domizil des Beschuldigten noch etwas vorgefallen sein. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es sei möglich, dass der Beschuldigte auch sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe und daher beim Opfer keine entsprechenden Spuren nachweisbar gewesen seien.