1541) ist, eher unwahrscheinlich. Bezüglich Tatmotiv ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten (E. 19.5.2 hiervor), dass er ein massives Interesse an gewaltpornografischen Inhalten aufzuweisen schien und genau wusste, was ihm gefällt und was nicht und es durchaus möglich scheint, dass er seine gewaltpornographischen Phantasien mit dem Opfer ausleben wollte. †L.________ war für den Beschuldigten ein leichtes Opfer. Ihm waren sowohl die finanziellen, gesundheitlichen als auch familiären Umstände des Opfers bekannt.