Präzisierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass es – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich argumentierte (pag. 3105) – durchaus möglich scheint, dass der Beschuldigte die Kamera zwecks Aufzeichnung der sexuellen Handlungen mit dem Opfer installiert hat und er diese Videos später konsumieren wollte. Es erscheint doch sehr auffällig, dass bei der Kamera ab dem 15. Januar 2021 Videos gesichtet werden konnten, wobei während einer gewissen Zeitspanne bis am 17. Januar 2021 keine Videos gesichert werden konnten. Merkwürdig erscheint sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach die Kamera eine Spielerei sei (pag. 279 Z. 621; vgl. auch pag. 299 Z. 359 [«Weil es doch witzig ist»]).