also in der Absicht getroffen hat, sie am Ende umzubringen –, geht selbst die zuständige Staatsanwältin aus. Eine solche Vorgehensweise findet in den Akten keine Stütze (pag. 2643), weshalb auch die in der Wohnung des Beschuldigten installierte Videoüberwachung nicht mit der Tat in Verbindung zu bringen ist. Der Beschuldigte wurde nämlich als intelligent denkender und strategisch vorgehender Mensch umschrieben (anstatt vieler pag. 2627, Z. 23 ff.). Hätte er die Tötung von † L.________ geplant, so wäre insbesondere zu erwarten, dass sein Mobiltelefon bereits auf dem Weg ins W._____