77 dass er vom W.________ (Örtlichkeit) zurück an sein Domizil fuhr, sich dort knapp zwei Stunden lang aufhielt und anschliessend mit dem Opfer im Fahrzeug mitten in der Nacht durch die halbe Schweiz fuhr und unterwegs noch einen Baustellensockel behändigte, ging er ein hohes Risiko ein, entdeckt zu werden. Die Vorinstanz würdigte zur Tatplanung u.a. zutreffend was folgt (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2821): Davon, dass die Tathandlungen nicht von langer Hand geplant worden sind – der Beschuldigte † L.________ also in der Absicht getroffen hat, sie am Ende umzubringen