Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Beweismittel lässt sich im Ergebnis festhalten, dass zwar diverse Indizien für eine Tatplanung des Beschuldigten sprechen. Allerdings ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hat oder zumindest nicht so, wie er sie effektiv begangen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erscheint es möglich, dass er bereits im W.________ (Örtlichkeit) den Entschluss betreffend Vertuschung gefasst hatte und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das Opfer noch am Leben war.