299 Z. 353 ff.). Ob dem so ist, ist äusserst fraglich, da der Beschuldigte den Medien entnehmen konnte, dass die Leiche des Opfers geborgen werden konnte und die Ermittlungen laufen. Möglicherweise wollte der Beschuldigte vorgewarnt sein, wenn die Polizei kommt. 19.5.5 Gesamtwürdigung und Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Beweismittel lässt sich im Ergebnis festhalten, dass zwar diverse Indizien für eine Tatplanung des Beschuldigten sprechen.