322 Z. 290 f.). Folglich deutet die Aussage darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im W.________ (Örtlichkeit) den Entschluss betreffend Vertuschung gefasst hatte und somit zu einem Zeitpunkt, an welchem das Opfer noch lebte. Der Beschuldigte wollte offenbar insgesamt drei Kameras in seiner Wohnung aufhängen (vgl. pag. 279 und 299). Die zwei noch nicht fertig installierten Kameras hätten den vorderen und hinteren Eingang überwachen sollen (vgl. pag. 279 Z. 621 ff. und pag. 299 f.). Dass er die Kamera nur wenige Tage nach der Tat installiert habe, habe keinen Zusammenhang mit dem Delikt (pag. 299 Z. 353 ff.).