430 Z. 313 f.). Inkonsistent sind allerdings die Aussagen des Beschuldigten, wann er den Entschluss, die Leiche des Opfers zu entsorgen, gefasst haben will. So sagte er zunächst etwa: «Pff… Die Überlegung begann zuhause [gemeint ist nach der Rückkehr vom W.________ (Örtlichkeit)], vielleicht vorher schon. Aber den Entschluss gefasst habe ich vielleicht später oder unterwegs» (pag. 270 Z. 291 ff.). Demgegenüber gab er anlässlich einer anderen Einvernahme zu Protokoll, im W.________ (Örtlichkeit) im Auto panisch gewesen zu sein und anstatt den Arzt gerufen zu haben, er alles habe vertuschen wollen (vgl. pag. 322 Z. 290 f.).