317 ff.), lediglich aufgrund einer Gegenleistung seitens des Beschuldigten für das Opfer zustande kamen. Darauf deutet zumindest die Aussagen des Beschuldigten, wonach es schon drei- bis viermal etwas zwischen ihnen gegeben habe, wenn †L.________ einen Vorteil für sich gesehen habe (pag. 251 Z. 86 f.), sie wisse, dass sie von ihm etwas bekomme (pag. 252 Z. 141 f.) oder er ihr immer wieder «öpis» gegeben habe und ihr wohl auch an diesem Abend – ob jetzt vor oder nach dem Sex, dies würde unabhängig gewesen sein – gegeben haben (vgl. pag. 268 Z. 199 ff.). Zu sexuellen Handlungen sei es am Abend des 16. Januar 2021 nicht gekommen (pag. 463 Z. 1029 f.).