ebenso Schlusseinvernahme pag. 445). Der Beschuldigte hatte †L.________ als «Kollegin mit Sonderleistungen» bezeichnet (pag. 317 Z. 86) und sie sei als eine Art «Aufwärmphase» gedacht gewesen (pag. 319 Z. 185 f.). In Bezug auf Sex seien sie füreinander «mehr so ein wenig Lückenbüsser» gewesen und das Opfer sei eigentlich lesbisch gewesen (vgl. pag. 3096 Z. 39 ff.). Fraglich ist, ob der Beschuldigte für die sexuellen Handlungen, zu welchen es offenbar Jahre vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam (vgl. pag. 317 ff.), lediglich aufgrund einer Gegenleistung seitens des Beschuldigten für das Opfer zustande kamen.