In Bezug auf die sexuelle Komponente des Treffens ist mit der Verteidigung und dem Beschuldigten festzuhalten, dass diese nicht bestritten wird. Allerdings sticht in den Aussagen des Beschuldigten heraus, dass er die sexuelle Komponente im Verlaufe des Verfahrens immer mehr in den Hintergrund zu rücken versuchte. Beispielhaft sind diesbezüglich auch die ausweichenden und abschwächenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er einfach mal wieder Menschenkontakt habe aufnehmen wollen und er Sex nicht so direkt angesprochen habe bzw. es lediglich «auch» um Sex gegangen sei (vgl. pag. 3086 Z. 15 ff.; ebenso Schlusseinvernahme pag.