Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen betreffend Streit gab der Beschuldigte an, dass es eigentlich nie ein Streit gewesen sei und er fragte, ob er das wirklich so gesagt habe. Daraufhin gestand er lediglich ein, sie hätten «herumdiskutiert» (pag. 451 Z. 879 ff.). Der Beschuldigte passte somit seine inkonsistenten Aussagen erneut den ihm gemachten Vorhalten an. In Bezug auf die sexuelle Komponente des Treffens ist mit der Verteidigung und dem Beschuldigten festzuhalten, dass diese nicht bestritten wird.