Dies, weil er mit ihr habe schlafen wollen, sie aber gemeint habe, es gebe im besten Fall einen "Blowjob" – also Oralverkehr. Später, bereits im Rahmen seiner Zweitbefragung, schwächte der Beschuldigte den geschilderten Streit dahingehend ab, als dass er angab, er und † L.________ seien sich zwar nicht unbedingt ganz einig gewesen, weil sie keinen Sex gewollt habe. Es sei aber eigentlich zu keinem Streit gekommen – nicht einmal eine hitzige Diskussion hätten sie geführt. Der Beschuldigte gestand indes ein, er habe schon Überzeugungsarbeit geleistet, um irgendwie das Beste für sich herauszuholen (pag. 267, Z. 192 ff.).