2632 ff.) auf, dass diese vorab hinsichtlich des geführten Gesprächs mit † L.________ im W.________ (Örtlichkeit) bzw. auf dem Weg dorthin inkonsistent und widersprüchlich sind. So führte der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Befragung – am Tag seiner Anhaltung und damit zehn Tage nach dem Fund des Leichnams von † L.________ – aus, dass sie sich uneinig gewesen seien und es daher zu einer Diskussion bzw. einem kleinen Streit gekommen sei. Dies, weil er mit ihr habe schlafen wollen, sie aber gemeint habe, es gebe im besten Fall einen "Blowjob" – also Oralverkehr.