am Abend des 16. Januar 2021 einzugehen. Hierzu erwog die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten zutreffend was folgt (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2774 f.): In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten fällt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 2632 ff.) auf, dass diese vorab hinsichtlich des geführten Gesprächs mit † L.________ im W.________ (Örtlichkeit) bzw. auf dem Weg dorthin inkonsistent und widersprüchlich sind.