2616 Z. 1 ff.). Weiter ergänzte er, dass dies eine Überlegung sei, welche er sich im Nachhinein gemacht habe (pag. 2616 Z. 9 f.). Es erscheint jedoch sehr auffällig, dass der Beschuldigte genau in der Region, in welcher er Erinnerungslücken geltend machte, seine Geräte ausgeschaltet hatte und entsprechend keine Daten ausgewertet werden konnten. Der Beschuldigte lieferte darauf keine plausible Begründung, sondern meinte selbst, dies sei komisch. Es sei aber keine Planung dahinter gewesen (pag. 326 Z. 493). In den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er häufig betonte, seine Handlungen hätten keinen Zusammenhang mit der Tat gehabt oder, es habe keine Planung dahinter gegeben.