322 Z. 798 ff.). Weshalb er sein Mobiltelefon am 15. Januar 2021 zu Hause gelassen hatte, schien der Beschuldigte nicht beantworten zu wollen. So gab er an, es sei beim Weggehen eher störend, weil man dann immer erreichbar sei (vgl. pag. 332 Z. 810 ff.). Ein andermal meinte er, es nicht zu wissen und, dass er es einfach nicht dabei gehabt habe. Manchmal müsse man einfach seine Ruhe haben (vgl. pag. 431 f. Z. 396 ff.). Später zeigte er sich selbst erstaunt, dass er sein Handy am 15. Januar 2021 nicht dabei hatte und meinte, er habe es vermutlich vergessen (pag. 446 Z. 395 und 413).