322 Z. 301 ff.). Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie nicht zu Hause sei, da Licht gebrannt habe. Sein Ziel sei es gewesen, mit ihr Kontakt aufzunehmen, solange er noch Ferien habe, nachher sei er wieder im «Arbeitsmodus» (pag. 322 Z. 335 ff.). Demgegenüber meinte der Beschuldigte im Widerspruch dazu anlässlich einer späteren Einvernahme, dass †L.________ beim ersten Mal am 16. Januar 2021 nicht zu Hause gewesen sei (pag. 432 Z. 411). Der Beschuldigte