324 Z. 409). Ein Indiz für eine Tatplanung seitens des Beschuldigten ergibt sich ferner in seinen Aussagen in Bezug auf sein unangemeldetes Aufkreuzen beim Opfer nach jahrelanger Funkstille am 16. Januar 2021. Auf Vorhalt, dass er gemäss der Auswertung der Daten seines Mobiltelefons am 16. Januar 2021 bereits ca. um 18 Uhr in G.________(Ort) gewesen sei, erklärte er, dass er bei †L.________ an der Türe geklopft aber niemand geöffnet habe. Das Licht habe aber gebrannt. Er sei dann nach Hause gefahren und die Idee sei gewesen, dass er halt später nochmals zu ihr gehe (pag. 322 Z. 301 ff.).