382 Z. 634 ff. oder pag. 431 Z. 351 f.). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Aussagen den ihm gemachten Vorhalten zu den zwischenzeitlich erstellten objektiven Beweismitteln anpasste und versuchte, seine Version des Vorfalls erklärbar darzustellen. Sobald sich seine Version mit diesen objektiven Beweismitteln kaum vereinbaren liess, so brachte er vor, keine Ahnung zu haben bzw. es nicht mehr zu wissen und erklärte dies damit, dass er sich in einem «komischen Zustand» befunden habe (etwa pag. 324 Z. 409).