250 Z. 46 f.). Dass er während seines Aufenthalts an seinem Domizil nachweislich im Internet nach Ablagestellen in oder bei Gewässern suchte, erwähnte der Beschuldigte nicht von sich aus – auch nicht, als ihm die Standortdaten vorgehalten wurden. Diesbezüglich meinte er lediglich, es sei ihm nicht annähernd so lange vorgekommen. Er habe noch Alkohol getrunken und überlegt (vgl. pag. 323 Z. 352 ff.). Auf weitere Vorhalte der objektiven Beweismittel gab der Beschuldigte an, nicht mehr daran gedacht zu haben (pag. 322 Z. 314 ff.) oder reagierte genervt und wollte sich nicht mehr erinnern können (vgl. etwa pag. 382 Z. 634 ff.