Er habe die Kabelbinder geholt, sich hingesetzt und «beim Abstecher» zu Hause (pag. 275 Z. 481) etwas getrunken und sei danach wieder ins Auto gegangen und losgefahren (vgl. pag. 270 Z. 296 ff.). Gestützt auf diese Aussagen wirkt es, als ob der Beschuldigte nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) lediglich primär kurz zwecks Holens der Kabelbinder an sein Domizil fuhr und erst danach herumgefahren sei, um zu überlegen, was er mit der Leiche tun solle. Anlässlich seiner ersten Einvernahme gab er gar explizit an, «kurz» nach Hause gegangen zu sein (pag. 250 Z. 46 f.).