In Bezug auf die Frage der Tatplanung fällt vorab auf, dass der Beschuldigte anders aussagte, bevor er von den objektiven Beweismitteln Kenntnis erhielt (etwa die Auswertung seiner elektronischen Geräte und Datenträger) und ihm die entsprechenden Vorhalte gemacht wurden. So gab er im Rahmen der freien Rede bei seiner Hafteröffnungseinvernahme etwa an, nach Hause gefahren und Kabelbinder mitgenommen zu haben. Er sei ziemlich durcheinander gewesen, einfach herumgefahren und habe dabei studiert, was er nun tun solle (vgl. pag. 265 f. Z. 116 ff.). Er habe die Kabelbinder geholt, sich hingesetzt und «beim Abstecher» zu Hause (pag.