72 des Beschuldigten am Opfer gar nicht mehr nachweisbar gewesen wäre. Allerdings ist dies rein spekulativ, weshalb es offengelassen werden muss. 19.5.4 Subjektive Beweismittel In Bezug auf die Frage der Tatplanung fällt vorab auf, dass der Beschuldigte anders aussagte, bevor er von den objektiven Beweismitteln Kenntnis erhielt (etwa die Auswertung seiner elektronischen Geräte und Datenträger) und ihm die entsprechenden Vorhalte gemacht wurden.