Zwar war die Trainerhose über das Gesäss bis ca. auf mittlere Oberschenkelhöhe heruntergezogen, aber das Opfer trug noch einen Slip und der Oberkörper war nicht nackt. Bei der körperlichen Untersuchung des Opfers durch das IRM liessen sich keine Anhaftungen oder Verletzungen der äusseren Genitale und der Analöffnung feststellen (pag. 1865 und 1904). Ebenso waren die Brüste und der Scheidenkanal des Opfers unverletzt (pag. 1904 und 1910). Ob tatsächlich keine sexuellen Handlungen stattgefunden haben, kann – nur weil keine Verletzungen festgestellt werden konnten – nach Auffassung der Kammer damit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.