2626 Z. 29 ff.). Dass der Beschuldigte in Panik geraten und dadurch völlig irrationale Handlungen vorgenommen habe, könne mit einer sehr, sehr, sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und es passe vielmehr in die dissoziale Prägung des Beschuldigten (vgl. pag. 2627 Z. 41 ff.). Die Leiche des Opfers war noch bekleidet, als sie aus dem Wasser geborgen werden konnte (pag. 1092 f.). Zwar war die Trainerhose über das Gesäss bis ca. auf mittlere Oberschenkelhöhe heruntergezogen, aber das Opfer trug noch einen Slip und der Oberkörper war nicht nackt.